Anscheinsbeweis im Mietrecht bei Kündigung und Betriebskostenabrechnung
Bei einfachen Briefsendungen und Einschreiben wird ein Anscheinsbeweis hingegen von der herrschenden Meinung verneint, insbesondere weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens auch unter normalen Postverhältnissen abgeschickte Briefe und sogar Einschreiben immer wieder den Empfänger nicht erreichen würden. Weiter widerspreche ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang allein aufgrund der Aufgabe eines Briefes zur Post der klaren Regelung und Risikoverteilung in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.
Zum einen sagt der Zugang eines Briefes noch nichts über dessen behaupteten Inhalt und der darin enthaltenen Willenserklärung aus. Zum anderen kann durch den Anscheinsbeweis der Empfänger in erhebliche Beweisschwierigkeiten geraten, weil er zum Beispiel den Beweis der negativen Tatsache (fehlender Zugang) nicht führen kann.
Einen Anscheinsbeweis ablehnend:
BGHZ 24, 308 (312 ff.)
Auch der Zugang einer schriftlichen Mahnung nach VVG § 39 bedarf des vollen Beweises. Er kann nicht schon mit dem Nachweis, daß das Mahnschreiben als Einschreibesendung abgesandt worden ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins als erbracht angesehen werden.
BGH VersR 1978, 671
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kommt es auch unter normalen Postverhältnissen immer wieder vor, daß abgesandte gewöhnliche Briefe den Empfänger nicht erreichen. Für den Zugang solcher Sendungen im Einzelfall sind daher die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht anwendbar.
LG Potsdam NJW 2000, 3722
Die Übersendung eines Einwurfeinschreibens (hier: mit einer Kündigungserklärung) begründet auch dann keine tatsächliche Vermutung für dessen Zugang, wenn sein Eingang beim Empfangspostamt (durch Auslieferungsbeleg) bewiesen ist.
LG Leipzig, Urteil vom 12.01.2006, Az: 12 S 616/05
§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB begründet keine Vermutung dahingehend, dass die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung für die Geltendmachung einer Nachzahlung genügt; vielmehr ist allein auf den Zugang der Abrechnung innerhalb der Zwölfmonatsfrist des § 556 Abs. 3 BGB abzustellen. Den Vermieter trifft die Beweislast für den Zugang. Die Aufgabe zur Post stellt keine Zugangsfiktion dar.
LG Düsseldorf NJW 2007, 1290
Die rechtzeitige Mitteilung einer Betriebskostenabrechnung vor Ablauf der Jahresfrist muss der Vermieter als Zugang der Abrechnung beim Mieter beweisen. Die rechtzeitige Absendung ist nicht ausreichend, um eine Verspätung nicht vertreten zu müssen.
AG Köln, Urt. v. 16.07.2008 – 220 C 435/07
Die Beweislast dafür, dass dem Mieter die Betriebskosten-Abrechnung innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zugegangen ist, trägt grds. der Vermieter. Einen Anscheinsbeweis diesbezüglich gibt es selbst dann nicht, wenn der Vermieter die Abrechnung als Einwurf-Einschreiben versandt hat.
AG Meißen WuM 2007, 628
Der Vermieter muss den Zugang der Betriebskostenabrechnung beim Wohnungsmieter auch dann nachweisen, wenn er die Abrechnung rechtzeitig vor Ablauf der Abrechnungsfrist per Post versandt hat. Bestreitet der Mieter den Zugang der Abrechnung innerhalb der Ausschlussfrist, ist von einem Vertretenmüssen des Vermieters des verspäteten Zugangs der Abrechnung auszugehen.
Ebenfalls LG München I NZM 2008, 166
Einen Anscheinsbeweis bejahend:
AG Erfurt, Urt. v. 20.06.2007 - 5 C 1734/06 - WuM 2007, 580
Anscheinsbeweis des Zugangs bei Einwurfeinschreiben mit vorhandenem Einlieferungsbeleg und Auslieferungsbeleg
AG Paderborn NJW 2000, 3722 f.
Bei (nachgewiesener) Absendung eines Einwurfeinschreibens (hier: mit einer Kündigungserklärung) besteht ein Anscheinsbeweis für dessen Zugang.
LG Lüneburg, Urteil v. 29.10.2008, Az. 6 S 96/08
Wenn der Empfänger eine abholbereite Einschreibesendung (hier Kündigung des Mietvertrags) trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht alsbald abholt, gilt diese am zweiten Werktag nach dem Einwurf in den Briefkasten des Empfängers als zugegangen. (Leitsatz von Anwalt-Mietrecht.de)
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