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Aufklärungspflichten beim Autokauf - unbekannter „fliegender“ Zwischenhändler 


BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009, Az: VIII ZR 38/09

 

Klärt der Verkäufer den Käufer nicht darüber auf, dass er seinerseits den Pkw kurz zuvor von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat, so verletzt er seine vorvertragliche Aufklärungspflicht und ist deshalb dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Bei Vertragsverhandlungen besteht nämlich für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über verkehrswesentliche Eigenschaften der Kaufsache und solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind.

 

Der gewerbliche Kfz-Händler als Vermittler des Kaufvertrags muss sich dabei eine Aufklärungspflichtverletzung der Verkäufers wie eigenes verschulden zurechnen lassen, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB bejaht, wenn dieser als Gebrauchtwagenhändler bei der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als Sachwalter des letzteren besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 256/2009

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