Grillen im Mietrecht
Sobald die Temperaturen wieder höher werden, holen viele Familien ihren Grill wieder hervor und im Garten und auf Balkonen beginnt die Grillsaison. doch nicht selten gibt es nach dem Anfeuern schon den ersten Ärger mit den lieben Nachbarn. Nicht selten haben solche Auseinandersetzungen anschließend auch die Gericht beschäftigt wie die nachfolgenden Urteile zeigen:
Grillen ist in den Sommermonaten üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden. Dafür, dass die Grenze überschritten wurde, ist die Klagepartei beweisbelastet. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden.
LG München, Beschluss vom 12.01.2004, Az: 15 S 22735/03
Mieter in Mehrfamilienhäusern dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen, wenn sie die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert haben.
AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az: 6 C 545/96
Wohnungseigentumsrecht: Das Betreiben eines Gartengrillgerätes auf der einem Sondernutzungsrecht unterliegenden Terrasse stellt jedenfalls dann keinen Nachteil iSd WEG § 14 Nr 1 (juris: WoEigG) dar, wenn dieses nur dreimal im Jahr ausgeübt wird. In einem solchen Fall kommt ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht.
LG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.1996, Az: 10 T 359/96
Wohnungseigentumsrecht: Die Wohnungseigentümerversammlung kann durch Mehrheitsbeschluß das Grillen auf Terrassen, Balkonen und Rasenflächen der Wohnanlage untersagen.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.04.1993, Az: 3 W 50/93
Wohnungseigentumsrecht: Ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung, wonach das Grillen auf dem Balkon gestattet ist, stellt wegen der Brandgefahr sowie den Rauch- und Geruchsimmissionen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar und ist daher wegen Verstoßes gegen WEG §§ 13 Abs 1, 14 Nr 1 (juris: WoEigG) rechtswidrig (so auch AG Wuppertal, 1976-10-25, 47 UR II 7/76, Rpfleger 1977, 445).
LG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.1990, Az: 25 T 435/90
Ist im Mietvertrag die Benutzung eines Holzkohlengrills im Freien nicht untersagt und regelt die Hausordnung lediglich, daß die Benutzung von Grillgeräten auf Balkonen und Terrassen nicht gestattet ist, dann ist der Mieter der Erdgeschoßwohnung, zu der ein Mietergarten gehört, berechtigt, in seinem Mietergarten einen handelsüblichen transportablen Holzkohlengrill zu benutzen, soweit dadurch nicht andere Mieter des Hauses unzumutbar beeinträchtigt werden.
AG Wedding, Urteil vom 01.06.1990, Az: 10 C 476/89
Das Betreiben eines Gartengrills auf dem Balkon kann nicht mehr als vertragsmäßige Benutzung der Wohnung anerkannt werden. Durch das Grillen auf dem offenen Holzkohlefeuer entstehen unvermeidbar Rauch und Dunst, die zwangsläufig zu Belästigungen der Hausmitbewohner in der darüber liegenden Wohnung und je nach der Windeinwirkung auch zu Belästigungen der anderen Hausbewohner führen.
AG Hamburg, urteil vom 07.07.1973, Az: 40 C 229/72
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner
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