kein Widerruf nach Fernabsatzrecht bei Heizöl Bestellungen
Zum Sachverhalt:
Der Verbraucher tätigte bei dem Unternehmen eine so genannte Sammelbestellung, das heißt er orderte eine größere Menge Heizöl, die an vier unterschiedliche Adressen rund zwei Wochen später geliefert werden sollten. Zugleich wurde ein Preis von 49,85 EUR je 100 l Heizöl zzgl. 16 % Mehrwertsteuer vereinbart. Um die Bestellung ausführen zu können, bestellte das Unternehmen seinerseits das Heizöl bei einem Mineralölgroßhandel.
Die Bestellung bestätigte der Verbraucher mit Telefax unter Angabe der Lieferadresse, erklärte jedoch ebenfalls per Telefax sechs Tage später den Rücktritt bzw. Widerruf seiner Bestellung und verweigerte auf mehrfache Lieferangebote des Unternehmens hin die Annahme des Heizöls.
In seinen Entscheidungsgründen legte das LG Duisburg zunächst nachvollziehbar dar, dass ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 b Abs.1 BGB vorliegt, weil die Bestellung ausschließlich telefonisch und per Telefax erfolgte. Allerdings entschied das Gericht ebenfalls, dass das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs.4 Nr.6 BGB ausgeschlossen ist, weil Gegenstand des Vertrages Heizöl und damit eine Ware war, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
§ 312 d Abs.4 Nr.6 BGB lautet wie folgt:
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren […], deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, […].
Zwar nennt § 312 d Abs.4 Nr. 6 beispielhaft vor allem Finanzdienstleistungen, die Aufzählung ist aber gerade nicht abschließend wie das Gericht feststellte. Zu den in der Vorschrift genannten Waren gehören auch die an den Börsen gehandelten Rohstoffe und nachdem der Ölpreis unbestrittenermaßen erheblichen Schwankungen auf den Finanzmärkten unterliegt, ist auch eine Heizöl Lieferung unter die Nr.6 zu erfassen.
Die Entscheidung ist deshalb so interessant, weil bislang (nur) anerkannt war, dass der Verbraucher jedenfalls dann den Fernabsatzvertrag über die Heizöllieferung nicht mehr widerrufen kann, wenn das Öl sich mit möglichen Restbeständen in seinem Tank bereits vermischt hatte (so schon in den Gesetzesmaterialien: BR-Drucksache 25/00, S. 117 – 119). Doch jetzt ging es in dem Fall des LG Duisburg um einen Widerruf, noch bevor überhaupt das Öl angeliefert wurde.
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner
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