Notverwalter bestellen im Wohnungseigentumsrecht (WEG Recht)
Immer wieder taucht das Problem auf:
...zunächst verstehen die Wohnungseigntümer sich blendend und regeln alles untereinander. Einen Verwalter wollen sich die meisten - nicht zuletzt auch wegen der Kosten - sparen. Doch dann kommt es zum Bruch und plötzlich ist die Eigentümergemeinschaft nicht mehr handlungsfähig.
Was bei einer zwei-Parteien WEG noch zu regeln scheint, wird spätestens bei 5 oder 10 beteiligten Parteien ein Chaos: wer bestellt das dringend benötigte Heizöl, wer überprüft den Versicherungsschutz oder vergibt Aufträge an Handwerker. Manchmal sind es die alltäglichen Dinge die dann auf der Strecke bleiben.
Eine der möglichen Lösungen kann in solchen Fällen die Notverwalter Bestellung durch das zuständige Amtsgericht sein. Insbesondere wenn Versuche einer gemeinsamen Eigentümerversammlung zur Wahl eines Verwalters scheitern, kann der Notverwalter auch nach neuem Recht (früher bestand eine ausdrückliche Regelung im Gesetz) durch das Gericht bestellt werden. Bislang gibt es noch nicht allzuviele Urteile zu diesem Thema und auch erst wenig Literatur. Nachfolgend eine kleine Aufstellung:
Notverwalterbestellung im Wege einer einstweiligen Verfügung
- AG Landsberg ZMR 2009, 486-487, Andrik Abramenko, ZMR 2009, 429-431 (Entscheidungsbesprechung)
- LG Hamburg ZMR 2009, 69 (zuvor AG Hamburg-Blankenese ZMR 2008, 918)
- LG Stuttgart ZMR 2009, 148 (zuvor AG Wangen ZMR 2008, 580-581)
Literatur
- Lothar Briesemeister, Bestellung des Wohnungseigentumsverwalters durch einstweilige Verfügung, NZM 2009, 64-70
- Michael J. Schmid, Die einstweilige Verfügung in Wohnungseigentumssachen, Wohnungseigentümer 2009, 85-87
- Michael Bonifacio, Die Einsetzung eines Notverwalters nach der WEG-Reform , MDR 2007, 869-872
Kleiner Tipp:
Je nach Gusto des zuständigen Gerichts kann es hilfreich sein hilfsweise evt. zu beantragen, den einzelnen Wohnungseigentümer zur Versammlungseinberufung zur Verwalterbestellung zu ermächtigen.
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner
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Rechtsanwalt in Ravensburg
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