Baurecht
Baurecht und Mietrecht gehen häufig nahtlos in einander über, wie sie an den folgenden Urteilen feststellen können:
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.04.2007, Az: 509 C 325/06
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.04.2007, Az: 509 C 325/06
- Unterschreiten vermietete Wohnräume die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene lichte Höhe, so stellt die theoretische Möglichkeit eines behördlichen Einschreitens gegen die Wohnnutzung keinen Grund zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses dar, solange die Behörde nicht zu erkennen gibt, dass sie gegen die Wohnnutzung tatsächlich einschreiten will.
- Die Beurteilung, ob wegen Aufheizung eines Gebäudes aufgrund Sonneneinstrahlung ein Mangel der Mietsache vorliegt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem baulichen Zustand des Gebäudes, nicht nach der Arbeitsstättenverordnung.
AG Schöneberg, Urteil vom 30.07.2003, Az: 103 C 613/01
- Die Schallisolierung zwischen den Wohnungen im Gebäude muss ausreichend beschaffen sein, um ein Wohnen ohne Gesundheitsbeeinträchtigung durch Geräuschquellen (Trittschall; Gebrauch der Sanitäreinrichtungen) zu gewährleisten.






