Das Kapitalanlagerecht, Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Wie viele Rechtsgebiete kommt das Kapitalanlagerecht immer dann zum Tragen, wenn mit der ursprünglich ach so erfolgreichen Kapitalanlage etwas schief läuft. Meist wird der Anleger erst dann auf die bestehenden Probleme aufmerksam, wenn die zugesagten Ausschüttungen plötzlich ausbleiben, sich der geschlossene Fond einem Totalverlust nähert oder die Gesellschaft selbst insolvent wird. Aufgrund der Eigenarten der Beteiligungen kann in diesem Zeitpunkt häufig nur noch Schadensbegrenzung betrieben werden.
Die Anleger, die häufig beim Vertragsschluss geblendet sind von den wortreichen Versprechungen der Anlagerberater, wie renditestark und sicher doch die Anlage ist, müssen ihre Beteiligungen frühzeitig überprüfen und kritisch hinterfragen. Droht erst einmal die Insolvenz der Gesellschaft selbst, ist für den Kapitalanleger nicht nur das angelegt Geld in Gefahr. Oftmals sind sich die Anleger gar nicht darüber bewusst, dass sie zum Teil auch mit ihrem gesamten Privatvermögen haften; bei so genannten Raten-Spar-Verträgen jedoch zumeist mindestens mit der gesamten Zeichnungssumme.
Rein rechtlich betrachtet beschäftigt sich ein Rechtsanwalt im Kapitalanlagerecht mit allen Arten von Verträgen zu Kapitalanlagen wie atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen, typisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen, geschlossenen Immobilienfonds, offene Immobilien Fonds, Grundstücks GbR (Immobiliengesellschaften bürgerlichen Rechts), Fondbeteiligungen wie etwa Schiff-Fonds, Windkraft-Fonds, Bauherren-Modelle, Erwerber-Modelle, Beteiligungen an Sparfonds, Fonds und Beteiligungen an Wohnungseigentum usw.
Hauptansatzpunkte sind:
- eine fehlerhafte (unvollständige) Beratung beim Vertragsschluss
- Prospekte mit Risikohinweisen werden nicht oder nicht rechtzeitig übergeben oder von Anlageberater herunter gespielt
- die Prospekte selbst sind fehlerhaft gestaltet und informieren unvollständig
- das Haustürwiderrufgesetz
- kann die fehlerhafte Beratung der Gesellschaft selbst oder gar dem finanzierenden Kreditinstitut entgegen gehalten werden
Ein seriöser Berater klärt hingegen den Anlageinteressent vollständig und wahrheitsgemäß über die Risiken und Chancen der Anlage auf. Dann ist an solch einer hoch risikoreichen Anlage auch überhaupt nichts Schlechtes dran, denn wer ordentlich und vollständig aufgeklärt worden ist, muss und soll auch die Konsequenzen tragen. Es gilt zumeist immer noch die alte Grundweisheit: je sicherer eine Kapitalanlage ist, desto konservativer wird (meist) durch die Gesellschaft investiert und umso geringer fällt auch die Rendite aus (im Vergleich zu anderen Anlageformen). Wer jedoch zweistellige Gewinne haben will, muss also auch ein höheres Risiko eingehen.
einige der bekanntesten Anlagegesellschaften und Vermittler:
- Europlan
- Falk-Fonds
- Frankonia Sachwert AG, Frankonia Wert AG. Sachwert AG (Deleton AG)
- Futura Finanz AG
- Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding KGaA, Securenta Göttinger Immobilienanlagen- und Vermögensmanagement AG, Securenta AG
- Langenbahn AG
- Phoenix Kapitaldienst
- Röder & Partner
- SW Finanz
- Südwest Finanzvermittlung AG, Südwestfinanzvermittlungs AG, Südwestrenta
Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Kapitalanlagerecht, Bankrecht und Kapitalmarktrecht
| Rechtsanwalt Boris Mattes
Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner Eywiesenstraße 6, 88212 Ravensburg Telefon: 0751 36331-0 |
aktuelle Informationen & Urteile:
neue Fachanwaltsbezeichnung
Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
BGH, Beschluss vom 19.03.2008, Az: III ZR 220/07
Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Das gilt auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (hier: Rückforderung der vertraglichen Vergütung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz).
BGH, VU vom 11.03.2008, Az: XI ZR 317/06
BGH, Urteil vom 19.02.2008, Az: XI ZR 170/07
1. § 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
2. Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesem nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
BGH, Urteil vom 18.03.2008, Az: XI ZR 246/06
BGH, Urteil vom 07.10.2008, Az: XI ZR 89/07
Leitsätze der Redaktion:
1.) Besteht ein Beratungsvertrag zwischen Kunde und Bank, so ist die Bank verpflichtet, Ihre Empfehlungen im Hinblick einer Kapitalanlage mit dem banküblichem kritischen Sachverstand zu überprüfen. Eine bloße Plausibilitätsprüfung genügt nicht.
2.) Eine Verpflichtung der Bank, jede negative Berichterstattung über die empfohlene Anlage in Brancheninformationsdiensten zu kennen, besteht nicht. Hat die Bank jedoch Kenntnis, so muss sie dies bei der Prüfung der Anlage berücksichtigen. Ob der Kunde hiervon in Kenntnis zu setzen ist, ist eine Frage des Einzelfalls unter Abwägung der konkreten Umstände, insbesondere ob es sich hierbei um eine einzelne Randmeinung handelt.







