§ 1 Wohnungsvermittlungsgesetz
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz)
WoVermRG
(2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume im Fremdenverkehr.
"Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 9.12.2004 I 3214
weitere Paragraphen: § 1 - § 2 - § 3 - § 4 - § 4a - § 5 - § 6 - § 7 - § 8 - § 9
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