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§ 2 Wohnungsvermittlungsgesetz


 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz)

WoVermRG 

§ 2

 

(1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.


(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn

 

1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,

 

2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder

 

3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.

 

(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 steht dem Wohnungsvermittler gegenüber dem Wohnungssuchenden nicht zu, wenn der Mietvertrag über öffentlich geförderte Wohnungen oder über sonstige preisgebundene Wohnungen abgeschlossen wird, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden. Satz 1 gilt auch für die nach den §§ 88d und 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen, solange das Belegungsrecht besteht. Das gleiche gilt für die Vermittlung einzelner Wohnräume der in den Sätzen 1 und 2 genannten Wohnungen.


(4) Vorschüsse dürfen nicht gefordert, vereinbart oder angenommen werden.


(5) Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fußnote


§ 2: Gilt in Berlin und im Saarland in der Fassung des § 9 Abs. 3

 


"Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)"


Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v.  9.12.2004 I 3214

 

weitere Paragraphen: § 1 - § 2 - § 3 - § 4 - § 4a - § 5 - § 6 - § 7 - § 8 - § 9   

Aktuelles:

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