§ 5 Wohnungsvermittlungsgesetz
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz)
WoVermRG
§ 5
(2) Soweit Leistungen auf Grund von Vereinbarungen erbracht worden sind, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder § 4a unwirksam oder nicht wirksam geworden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
"Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 9.12.2004 I 3214
weitere Paragraphen: § 1 - § 2 - § 3 - § 4 - § 4a - § 5 - § 6 - § 7 - § 8 - § 9
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