BGH NZM 2007, 169-170
Konkludenter Vertragsschluss durch die Zusendung oder Aushändigung eines Exposés mit einem eindeutigen Provisionsverlangen
Ein konkldenter Vertragsschluss kann vorliegen, wenn der Kaufinteressent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens des Mäklers dessen Dienste in Anspruch nimmt, z.B. ein Besichtigungstermin vereinbart. Die Kenntnis bezüglich des Provisionsverlangenskann sich insbesondere aus einem ausgehändigten Exposé ergeben. Die bloße Fortsetzung eines laufenden Gesprächs durch den Kaufinteressenten stellt aber noch keine schlüssige Annahme dar, weil der Mäkler nicht davon ausgehen kann, dass der Kaufinteressent sogleich nach der Übergabe Kenntnis von der im Exposé aufgeführten hat.
Ein konkldenter Vertragsschluss kann vorliegen, wenn der Kaufinteressent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens des Mäklers dessen Dienste in Anspruch nimmt, z.B. ein Besichtigungstermin vereinbart. Die Kenntnis bezüglich des Provisionsverlangenskann sich insbesondere aus einem ausgehändigten Exposé ergeben. Die bloße Fortsetzung eines laufenden Gesprächs durch den Kaufinteressenten stellt aber noch keine schlüssige Annahme dar, weil der Mäkler nicht davon ausgehen kann, dass der Kaufinteressent sogleich nach der Übergabe Kenntnis von der im Exposé aufgeführten hat.
Aktuelles:
| Nachweismakler | BGH, Urteil vom 15.5.2008, Az: III ZR 256/07Es genügt für einen Anspruch auf Maklercourtage nicht, wenn im selben Gebäude später weitere Gewerbeflächen frei und vom Kunden angemietet werden. Als... ›› mehr |
| kein Anspruch auf Maklercourtage | OLG Celle, Beschluss vom 05.06.2007, Az: 11 U 76/07 Gemäß § 652 BGB steht dem Makler nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn der ursprünglich ins Auge gefasste Vertrag tatsächlich zustande kommt.... ›› mehr |
| Nachweismaklervertrag | BGH, Urteil vom 13.12.2007, Az: III ZR 163/07 = NJW 2008, 66-67 1. Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, sofern der... ›› mehr |
| § 9 Wohnungsvermittlungsgesetz | Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) WoVermRG § 9 (1)(2)(3) § 2 gilt für das Land Berlin und für das Saarland mit der Maßgabe, dass das Datum "20. Juni 1948"... ›› mehr |
| § 8 Wohnungsvermittlungsgesetz | Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) WoVermRG § 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Wohnungsvermittler vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3... ›› mehr |
| § 7 Wohnungsvermittlungsgesetz | Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) WoVermRG § 7 Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1... ›› mehr |
| § 6 Wohnungsvermittlungsgesetz | Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) WoVermRG § 6 (1) Der Wohnungsvermittler darf Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder... ›› mehr |
| § 5 Wohnungsvermittlungsgesetz | Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) WoVermRG§ 5 (1) Soweit an den Wohnungsvermittler ein ihm nach diesem Gesetz nicht zustehendes Entgelt, eine Vergütung... ›› mehr |
| § 4a Wohnungsvermittlungsgesetz | Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) WoVermRG § 4a (1) Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür... ›› mehr |
| § 4 Wohnungsvermittlungsgesetz | Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) WoVermRG § 4 Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, dass bei Nichterfüllung von vertraglichen... ›› mehr |






