Schimmel Schimmelpilz
Eine Mietminderung wegen Schimmel ist grundsätzlich nur denkbar, wenn der Mieter diesen nicht verursacht hat; deshalb wenden Vermieter in der Regel immer ein falsches Miet-, Wohn- und/oder Lüftungsverhalten ein. Gerade deshalb ist für SCHIMMEL Mängel die Beweislast von großer Bedeutung:
- Falsches Wohnverhalten des Mieters im Sinne der Ursachensetzung für die Schimmelpilzbildung in den Wohnräumen muss eindeutig zu bestätigen sein. Allein eine niedrige Temperierung der Mieträume bei vorhandenem Baumangel lässt keine gesicherte Angabe zu.
- Die Ungewissheit über die Ursachen von Feuchtigkeitsschäden in der Mietwohnung geht zu Lasten des Vermieters. Nur dann, wenn allein das Wohnverhalten des Mieters als Ursache der Feuchtigkeitsschäden in Betracht kommt, ist eine Mietminderung ausgeschlossen.
- Das Zurückbehaltungsrecht an der Miete neben der Mietminderung endet bei Vertragsbeendigung mit Ende des Mängelbeseitigungsanspruchs.
- Kommen als denkbare Ursachen für einen Feuchtigkeits-Schimmelschaden in der Mietwohnung ein Gebäudefehler oder ein fehlerhaftes Nutzerverhalten in Betracht, muss der Vermieter im Streitfall beweisen, dass der bauliche Zustand der Wohnung während der Mietzeit als Ursache für das Entstehen des Schadens gänzlich ausscheidet.
- Feuchtigkeitsschäden mit gesundheitsschädlicher Schimmelbildung in der Wohnung können auch in einem Altbau, der ohne Heizungsausstattung überlassen wurde, vom Vermieter zu verantworten sein. Feuchtigkeitsschäden können eine Minderung bis zu 100% rechtfertigen. Abgesehen von der optischen Beeinträchtigung der Wohnung bestehen durch den Schimmel erhebliche unsichtbare Gesundheitsgefahren für die Bewohner. Darüberhinaus kann eine allergene Wirkung der Schimmelpilze,eine toxische Wirkung, eine infektiöse Wirkung sowie Geruchsbelästigung (hierzu Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg, Abgestimmtes Arbeitsergebnis des Arbeitskreises "Qualitätssicherung -- Schimmelpilze in Räumen" vom 14.12.2001) bestehen.
- Die durch hohe Raumfeuchtigkeit bedingte Schimmelbildung in der Wohnung begründet als Mangel die Mietminderung auch dann, wenn der Mieter eine den Schimmel verhindernde Lüftung unterlässt, weil das Ausmaß der erforderlichen Lüftung wegen Unzumutbarkeit dem Mieter nicht abverlangt werden kann.
- Nach dem Einbau neuer Fenster muss der Vermieter den Mieter sachgerecht und präzise auf die neuen Anforderungen an sein Heiz- und Lüftungsverhalten im veränderten Raumklima hinweisen. Tritt bei unterlassener Information Schimmel auf, hat der Mieter diesen nicht zu vertreten; jedenfalls ist ein erhebliches Mitverschulden des Vermieters zu berücksichtigen.






