Mietrecht: der Nachmieter bei Kündigung
Noch immer hartnäckig hält sich das Märchen von den drei Nachmietern, die ein Mieter lediglich benennen müsste, um aus einem bestehenden Mietverhältnis ausscheiden zu können. Tatsächlich sind die Anforderungen der Rechtsprechung wesentlich höher. Im Einzelfall ist es deshalb ohne guten Willen auf Vermieterseite meist kaum möglich durch einen Nachmieter aus dem Mietvertrag auszusteigen; nur wenn beiden (ehemaligen) Vertragsparteien sich einig sind, geht dies ohne große Schwierigkeiten:
Ein Mieter, der sich vorzeitig aus einem für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag lösen will, kann seine Entlassung aus dem Mietverhältnis nur dann verlangen, wenn er dem Vermieter (mindestens) einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter (Nachmieter) stellt. Das gilt allgemein kraft Gesetzes (§ 242 BGB), wobei noch ein berechtigtes Interesse des Mieters an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hinzutreten muss.
Dies gilt unter Umständen selbst dann, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung bereits im Mietvertrag getroffen haben (sog. Nachmieterklausel).
BGH, Urteil vom 22.01.2003, Az:VIII ZR 244/02







