Nebenkostenabrechnung: abgelaufene Eichfirst bei Verbrauchszählern
LG Kleve, Urteil vom 19.04.2007, Az: 6 S 205/06
Verbrauchsabhängige Kosten sind gemäß den mietvertraglichen Vereinbarungen abzurechnen.
Sind die Eichfristen z.B. für die Wasserzähler abgelaufen, so dürfen die Wasserzähler nicht mehr zur Erfassung des tatsächlichen Gebrauchs verwendet werden - ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Wasserzähler müssen z. B. gemäß § 2 Abs.1 EichG in regelmäßigen Abständen geeicht werden. Je nach Gerät beträgt diese 5 bis 16 Jahre.
In diesem Fall gilt der gesetzliche Umlagemaßstab gemäß § 556 a Abs. 1 BGB, die Abrechnung nach Quadratmetern.
Eine andere Abrechnung darf der Vermieter nur dann vornehmen, wenn die Parteien eine Umlage z. B. nach Personenzahl vereinbart hätten. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter mit allen Mietern einen Änderungsvertrag abschließt. Dies bedeutet, dass der Vermieter vor Beginn der Abrechnungsperiode jedem Mieter ein entsprechendes Änderungsangebot macht (Blank-Börstinghaus, Miete, 2.Aufl. § 556 a BGB Rz. 12).
Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn jahrelang bestimmte Kosten vom Vermieter in Rechnung gestellt und vom Mieter auch bezahlt worden sind. Bei jahrelanger Übung ist nach Ansicht des BGH davon auszugehen, dass die Parteien sich stillschweigend auf die Zahlung dieser Kosten geeinigt haben (BGH NZM 2004, 418).
Eine rückwirkende Änderung des Umlagemaßstabs ist im Hinblick auf § 556 a Abs. 3 BGB unzulässig.
Im Zweifel ist deshalb der Wasserverbrauch nach Quadratmetern abzurechnen abzgl. eines Anteils um 15 %. Hierbei handelt es sich um einen Erfahrungswert zur Kostendifferenz zwischen verbrauchsabhängiger und verbrauchsunabhängiger Abrechnung.
zusammengefasst und kommentiert von
RA Boris N. Mattes
Rechtsanwalt in Ravensburg mit Schwerpunkt im Mietrecht






