Kaution Mietsicherheit Mietkaution
Oftmals ist nicht leicht festzustellen, welche Pflichten des Mieters durch die Kaution abgedeckt werden sollen. Einer der Standardfälle sind nicht ausgeführte Renovierungsarbeiten / Schönheitsreparaturen, die der Mieter beim Auszug und Beendigung des Mietverhältnisses unterlassen hat.
Auf das Problem, ob die jeweilige Klausel im Mietvertrag, welche dem Mieter diese Pflicht aufgibt, tatsächlich wirksam ist, will ich an dieser Stelle nicht eingehen. Dennoch ein kurzer Hinweis: nur weil der Vermieter meint, es sind noch Schönheitsreparaturen auszuführen, darf er nicht sogleich die Kaution verwerten. Vielmehr muss der Vermieter zunächst dem Mieter die konkreten Mängel aus seiner Sicht mitteilen und den Mieter unter Fristsetzung auffordern, diese zu beheben. Nur wenn der Mieter dann nicht tätig wird oder die Renovierungspflicht bestreitet kann der Vermieter unter Umständen die Kaution zur Mangelbeseitigung verwenden.
Bleibt aber zwischen Mieter und Vermieter streitig, ob eine Renovierungspflicht bestand oder ob die Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, bleibt oft nur der Weg zum Gericht. Häufig wird von Seiten des Vermieters die Kaution auch wegen nicht bezahlter Mieten, einer Mietminderung oder einer Nebenkostennachzahlung einbehalten.
Sowohl für Vermieter wie auch Mieter gilt: die Probleme im Mietrecht mit der Kaution sind oftmals nicht auf den ersten Blick zu durchschauen; wer wirklich Gewissheit haben will (und im Zweifel auch das Geld), der sollte sich von einem im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen.
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner
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