Mangelbeseitigungsanspruch vs. Opfergrenze
BGH, Urteil vom 21. April 2010 – VIII ZR 131/09
Leitsätze von Anwalt-Mietrecht.de
1.) Zwecklose Maßnahmen sind ungeeignet und damit nicht erforderlich im Sinne des § 536a Abs. 2 BGB. In der Regel sind Maßnahmen zwecklos, solange die Ursachen für den Mangel weder feststehen noch beseitigt worden sind.
2.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss durch Würdigung aller Umstände erfolgen. Dabei darf kein krasses Missverhältnis zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts (Verkehrswert) andererseits entstehen.
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwalt in Ravensburg
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