Räumung und Rückbau von Einbauten in der Mieterinsolvenz
OLG Celle, Urteil vom 20.07.2007, Az: 2 U 85/07
1. Endet das Mietverhältnis infolge fristloser Kündigung des Vermieters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, stellt die Pflicht zur Beseitigung der durch den Mieter bereits vor Insolvenzeröffnung durchgeführten Einbauten als Teil der Räumungsverpflichtung keine Masseverbindlichkeit gem. § 55 InsO dar.
2. Ein Räumungsanspruch kann auch dann hinreichend bestimmt i.S. des § 253 ZPO sein, wenn der Klageanspruch nur auf Räumung, nicht aber auf Beseitigung konkret bezeichneter Einbauten lautet.






