Schönheitsreparaturen: Tapezieren im Rahmen der Schönheitsreparaturen immer geschuldet?
Kann der Vermieter das Tapezieren der Wände im Rahmen von Schönheitsreparaturen verlangen?
Sieht man sich den maßgeblichen § 28 Abs.4 der II. Berechnungsverordnung an, so lautet die Antwort, NEIN.
Denn diese Vorschrift lässt wahlweise das "Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken" zu. Also genügt auch das Streichen - sofern erforderlich - und die Pflicht zum Tapezieren führt zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt nach § 307 BGB.
Und auch beim Auszug kann der Vermieter nicht aufgrund der Regelung in einem Formularmietvertrag verlangen, dass der Mieter alle Tapeten wieder entfernt (BGH NZM 2006, 621 f.).
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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