Ablösevertrag Mietrecht
Die Küche soll an den Nachmieter verkauft werden oder der Vermieter möchte gerne den schönen Einbauschrank übernehmen, dann ist ein Ablösevertrag genau das richtige dafür.
aus der R e c h t s p r e c h u n g:
LG Traunstein = NJW-RR 1996, 1295-1296
- Ist im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Wohnraummietvertrages eine Übernahmevereinbarung für vorhandene Einrichtungsgegenstände und Inventar (des Vormieters mit dem Nachmieter) getroffen worden, besteht ein auffälliges Mißverhältnis zu dem Wert der Einrichtung, wenn das Entgelt den angemessenen Preis um mehr als 50% übersteigt. Soweit der im Ablösevertrag vereinbarte Preis den angemessenen Betrag übersteigt, ist die Preisabsprache gemäß WoVermittG § 4a Abs 2 S 2 in der Fassung vom 21. Juli 1993 unwirksam.
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