Nebenkosten Betriebskosten Abrechnung
Urteile & Infos:
- Abflussprinzip
- Abrechnung der Nebenkosten der laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter
- Abrechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses
- abweichende Wohnfläche (weniger als 10 %) ohne Auswirkung für Nebenkosten
- Änderung der umlegbaren Betriebskosten durch stillschweigende Zahlung über 15 Jahre hinweg
- Ausschlussfrist für Nebenkosten beträgt in der Regel 12 Monate
- ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nicht möglich, können die Kosten allein nach der Wohnfläche - unter Abzug von 15 % des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils - abgerechnet werden.
- Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Umstellung der Wärmeversorgung
- Eichfrist für die Verbraucherzähler
- keine Änderung der Nebenkosten Abrechnung nach Fristablauf mehr möglich
- keine Modernisierungspflicht für alte Heizungsanlage nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
- Leistungsprinzip
- nicht erbrachte Vorauszahlungen können auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist noch verlangt werden
- Nutzerwechselgebühr nicht umlagefähig
- sonstige Betriebskosten - was versteckt sich dahinter
- Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl
- Zu den aktuellen Problemen der Umstellung auf Fernwärme (Wärme Contracting) siehe unsere Informationsseite zum Wärmecontracting.
- Weitere Informationen zu dem Thema Betriebskostenabrechnung, wie zum Beispiel das Problem der formellen und materiellen Wirksamkeit.
- Zeitabgrenzungsprinzip
die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zu den Betriebskosten:
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 556a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.







