Kündigung wg Zahlungsverzug bei Einzugsermächtigung
KG Berlin, Urteil vom 09.06.08, 8 U 217/07
Leitsätze der Redaktion:
Zahlt der Mieter über Monate hinweg die vereinbarte Miete nicht, so liegt ein Verstoß gegen § 535 Abs. 2 BGB vor, der grds. zu ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Allerdings kann es an der Schuldhaftigkeit dieser Pflichtverletzung fehlen, wenn der Gläubiger von einer ihm erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht. Dem steht es gleich, wenn der Schuldner vom Erlöschen der Einzugsermächtigung ohne Verschulden keine Kenntnis hatte.
Eine im Einvernehmen mit dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung führt dazu, dass die Geldschuld, die nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB eigentlich eine Schickschuld ist, in eine Holschuld umgewandelt wird, was zur Folge hat, dass fortan der Vermieter für den rechtzeitigen Einzug der Mieten Sorge zu tragen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Januar 1985, IVa ZR 91/83, in MDR 1985, 472 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 4. April 1995, 3 U 4115/94, in NJW-RR 1995, 1144 ff.).
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