Mietrecht: Beleidigungen und Gewalt durch Mieter und die Möglichkeiten einer Kündigung durch den Vermieter
Vermieter und weitere Mieter in einem Mehrfamilienwohnhaus müssen nicht tolerieren, wenn einzelne Mieter andere Personen - egal ob Vermieter, Mietmieter oder Dritte - belästigen, beschimpfen oder gar bedrohen oder tätlich werden wie die nachfolgenden Gerichtsentscheidungen zeigen. Ob eine Abmahnung vor der ordentlichen Kündigung erforderlich ist oder sogar eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann, ist eine Frage (nicht nur der Intensität) des Einzelfalls.
LG Coburg, Beschluss vom 17. November 2008, Az: 32 S 85/08
- Belästigt ein Mieter andere Hausbewohner durch nächtlichen Lärm und beschimpft diese auf das Übelste, so ist der Vermieter zur ordentlichen Kündigung berechtigt; eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich.
LG Berlin, vom 26.06.2008, Az: 67 S 337/07
- Faustschläge und schwerwiegende Beleidigungen rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mieters
LG Berlin, Urteil vom 13.06.2008, Az: 63 S 352/07
- Die Bezeichnung des Hausverwalters als „Sehr geehrtes Verwalterlein“ in einem Mieter-Schreiben stellt grundsätzlich eine Beleidigung dar. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere einer Kommunikation über Jahre geprägt von zynischen, derben und abfälligen Formulierungen und Anreden, ist zuvor jedoch eine Abmahnung erforderlich.
AG Brühl, Urteil vom 21.12.2007, Az: 22 C 433/07
- Beleidigungen und Tätlichkeiten berechtigen nicht nur zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, sondern führen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen auch dazu, dass eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO nicht zu gewähren sein kann, insbesondere wenn die Gefahr weiterer Gewalttätigkeiten durch den gekündigten Mieter besteht.
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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