"ca." Wohnfläche ohne Bedeutung bei Mangel
BGH, Urteil vom 10. März 2010, Az: VIII ZR 144/09
Leitsatz von Anwalt-Mietrecht.de (11.03.2010):
- Weicht die tatsächliche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters ab, so liegt ein zur Minderung berechtigender Sachmangel vor. Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine "ca."-Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08, Pressemitteilung Nr. 85/2009). Der relativierende "ca."-Zusatz eröffnet keine zusätzliche Toleranzschwelle, weshalb für die Bemessung der Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) diesem keine Bedeutung zukommt.
Es bleibt dabei:
weicht die tatsächliche Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen um mehr als 10 % ab, so liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt. Selbst wenn der Vermieter im Mietvertrag ein "ca." vor den Quadratmetern angibt, ist ihm weder ein zusätzlicher Spielraum einzuräumen, noch kann er behaupten, mit der Angaben nur eine ungefähre Größenbeschreibung abgegeben zu haben.
Weil dieser Mangel unbehebbar ist, besteht auch die Möglichkeit zur nachträglichen Mietminderung für die Vergangenheit (in der Regel jedenfalls für den unverjährten Zeitraum).
Und was ist die Konsequenz?
Vermieter müssen bei Mietvertragsabschluss sicher sein, dass die angegebene Wohnungsgöße zutrifft, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Und für manchen Mieter könnte es höchst interessant sei, einmal die Wohnfläche nachzuprüfen. Vor allem bei Wohnungen mit teifen Decken, Dachschrägen oder Balkonflächen entstehen schnell erhebliche Berechnungsfehler.
Quelle:
BGH, Urteil vom 10. März 2010, Az: VIII ZR 144/09
Pressemitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 53/2010
§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner
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