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BGH bestätigt: Duldungspflicht des Mieters bei Anschluss an Fernwärmenetz 


BGH, Urteil vom 24. September 2008 – VIII ZR 275/07

 

Leitsätze der Redaktion:

 

1. Der Anschluss einer Wohnung an ein Fernwärmenetz stellt eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs.2 S.1 BGB dar und ist deshalb vom Mieter in der Regel zu dulden.

 

2. Eine die Duldungspflicht ausschließende finanzielle Härte ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Vermieter ausdrücklich auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet.

 

 

Wie der Bundesgerichtshof gestern entschied (Urteil vom 24. September 2008, Az: VIII ZR 275/07), muss der Mieter den Anschluss der Wohnung an das Fernwärmenetz gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich dulden. Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung dienen nach Ansicht der Karlsruher Richter der Einsparung von Energie. Der maßgebliche § 554 BGB lautet wie folgt:

 

"(1) ...
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) ...

(4) ...
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

 

Allerdings stehen die Mieter derartigen Maßnahmen nicht schutzlos gegenüber, denn sie brauchen diese nicht zu dulden, wenn sie für den Mieter selbst, seine Familie oder einen anderen Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würden (§ 554 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BGB), insbesondere wird das finanzielle Interesse des Mieters, vor einer unzumutbaren Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten geschützt. Die Unzumutbarkeit unter finanziellem Gesichtspunkt nicht jedoch dann, wenn der Vermieterauf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 BGB verzichtet.

 

Quelle: Pressemitteilung des BGH 179/2008 vom 24.09.2008

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