Eigenbedarfskündigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
BGH, Urteil vom 27.06.2007, Az: VIII ZR 271/06
Leitsatz:
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war.
Entscheidungsgründe (redaktionell gekürzt und zusammengefasst):
Im Ergebnis bejaht der BGH das Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einen Mietvertrag nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ihres Gesellschafters zu kündigen.
Grundsätzlich kann ein Vermieter gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts als Wohnung benötigt.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und kann insoweit eigene Rechte und Pflichten begründen und besitzt (Teil-)Rechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341). Grundsätzlich stehen jedoch diese durch die Gesellschaft begründeten Rechte und Pflichten auch nur der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zu. Auch aus einem Mietvertrag ist lediglich die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
Im Ergebnis ist der Eigenbedarf eines Gesellschafters der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem BGH jedoch deshalb zuzurechnen, weil ansonsten eine nicht hinnehmbare Bevorzugung der Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit gegeben wäre. Sind nämlich mehrere natürliche Personen Vermieter, so berechtigt unstreitig der Eigenbedarf nur eines einzelnen Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages. Nachdem es nach Ansicht des BGH oft nur vom Zufall abhänge, ob eine Personenmehrheit dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermiete, sei deshalb eine Unterscheidung bei den Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung insoweit nicht gerechtfertigt.
Auf der anderen Seite darf dem Mieter aufgrund des Schutzzwecks des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht das Risiko vor einer unkalkulierbaren Anzahl von Eigenbedarfskündigungen durch einen nicht überschaubaren Personenkreis aufgebürdet werden. Der Wechsel im Mitgliederbestand bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist jedoch recht einfach möglich. Eine Eigenbedarfskündigung durch eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kommt daher als zusätzliche Voraussetzung - wie auch bei einer einfachen Vermietermehrheit - grundsätzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern - oder von deren Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen - in Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren.
| Farbwahl und Tapeten bei Schönheitsreparaturen | LG Berlin, Urteil v. 25.6.2007, Az: 62 S 341/06 = Grundeigentum 2007, 1125Eine Formularklausel, wonach Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, ist... ›› mehr |
| keine Änderung der Nebenkosten Abrechnung nach Fristablauf mehr möglich | Hat der Vermieter innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nebenkostenabrechnung erteilt, so ist er an diese nach Fristablauf gebunden und kann weder eine höhere Nachforderung durch eine... ›› mehr |
| Parkett: Schönheitsreparaturen beim Auszug? | AG Münster, Urteil vom 28.06.2002, Az: 3 C 1206/02 Der Mieter ist nicht verpflichtet beim Auszug das Parkett der Wohnungen zu reinigen oder abzuschleifen oder neu mit Ölwachs oder sonst versiegeln zu... ›› mehr |
| Deckenbemalung Wischtechnik | AG Schöneberg, Urteil vom 06.09.2007, Az: 106 C 332/06 Ein mehrfarbiger Anstrich in weiß und terracotta Wischtechnik beim Auszug aus der Mietswohnung mus der Vermieter nicht akzeptieren. Wird der... ›› mehr |
| Und nochmals: kein Farbwahl-Diktat während der Mietzeit | BGH, Urteil vom 18. Februar 2009, Az: VIII ZR 166/08Die Formulierung innerhalb einer Schönheitsreparaturenklausel nach der das „Streichen […] innerhalb der Mieträume in neutralen... ›› mehr |
| Besichtigungsrecht des Vermieters ohne konkreten Anlass | Besteht ein Besichtigungsrecht des Vermieters für die vermieteten Räume auch ohne konkreten Anlass?Nein:LG München, Beschluss vom 21.7.2008, Az: 12 S 1118/08AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom... ›› mehr |
| Verrechnung der Kaution durch den Vermieter | Zwischen den Instanzgerichten streitig und bislang nicht höchstrichterlich durch den BGH geklärt ist die Frage, ob nach Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter die Sicherheit ohne weiteres... ›› mehr |
| Mietrecht: Beleidigungen und Gewalt durch Mieter und die Möglichkeiten einer Kündigung durch den Vermieter | Vermieter und weitere Mieter in einem Mehrfamilienwohnhaus müssen nicht tolerieren, wenn einzelne Mieter andere Personen - egal ob Vermieter, Mietmieter oder Dritte - belästigen, beschimpfen oder gar... ›› mehr |
| Der Außenanstrich ist Vermieter-Sache | Zusammen gefasst und kommentiert von Boris Mattes Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner Eywiesenstraße... ›› mehr |
| Mietschuldenfreiheitsbescheinigung | Mietschuldenfreiheitsbescheinigung - Was ist denn das nun wieder? Immer wieder stehen Mieter vor dem Problem, dass der neue Vermieter - mehr oder weniger rechtlich zulässig - viele Fragen stellt... ›› mehr |






