Eigenbedarfskündigung für Hausangestellte
BGH, Urteil vom 11. März 2009, Az: VIII ZR 127/08
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Durch § 577a BGB werden nur Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen während der Sperrfrist erfasst. Das berechtigte Interesse an einer Kündigung zur Unterbringung einer Hausangestellten (hier Au-pair-Mädchen) wird von der Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB hingegen nicht erfasst (Leitsatz der Redaktion).
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2009, Nr. 57/2009
Gesetzestext:
§ 577a BGB - Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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