Farben Tapeten Schönheitsreparaturen
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008, Az: VIII ZR 224/07
Kann der Vermieter wirksam dem Mieter vorschreiben wie er die Schönheitsreparaturen auszuführen hat?
Unbestritten ist, dass die Durchführung von Schönheitsreparaturen, auf den Mieter wirksam möglich ist. Wenn erforderlich hat dieser dann die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Doch nicht über das ob sondern auch das wie gibt es bisweilen Streit zwischen den Vertragspartnern.
Zeitlich kann der Vermieter seinem Mieter wirksam jedenfalls keine Vorgaben machen; derartige starre Friste sind regelmäßig unwirksam. Doch kann der Vermieter eine bestimmte Tapeten-Art und einen bestimmten Farbton vorschreiben?
Deutliche Worte hierzu fand man in de Rechtsprechung bislang selten: jedenfalls wurden sehr grelle und ungewöhnliche Farbe bisweilen als vertragswidriger Gebrauch betrachtet, so dass diese im Rahmen der Schadensbeseitigung zu entfernen waren.
Liest man bei der aktuellen Entscheidung des BGH nun zwischen den Zeilen, so könnte dies ein ausdrückliches Votum für „neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten" sein. Jedenfalls im Rahmen einer tatsächlich notwendigen und erforderlichen Endrenovierung, könnten laut den Karlsruher Richtern solche Voraussetzungen bei den Schönheitsreparaturen durch den Mieter zu beachten sein.
Zum Fall:
Der Klägerin war als Mieterin einer Wohnung der Beklagten die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen formularmäßig durch den Mietvertrag übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt:
- "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen."
Insoweit hat der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (BGH, Urteil vom 18. Juni 2008, Az: VIII ZR 224/07), dass die hier verwendete "Farbwahlklausel" den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.
- Achtung! - Beschränkt sich solch eine Klausel allein auf die Rückgabe im Beenidgungszeitpunkt gilt nach aktueller BGH Rechtsprechung etwas anderes! Dort ist die Vorgabe von hellen, deckenden Farben für Wand und Tapete denkbar.
Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs , Nr. 115/2008
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