Feststellungsinteresses des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel
BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08
Leitsätze von Anwalt-Mietrecht.de
- Bei einem gekündigten Mietverhältnise und dem bevorstehenden Auszug aus der Wohnung hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Klärung der Frage, ob er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn der Vermieter sich hierzu trotz Aufforderung nicht erklärt.
- Dies folgt bereits daraus, dass der Mieter sich bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses entscheiden muss, ob er aufgrund der Vertragsklauseln die Schönheitsreparaturen selbst durchführt bzw. durchführen lassen muss.
- Es darauf ankommen zu lassen vom Vermieter gegebenenfalls nach Auszug auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen zu werden, ist dem Mieter nicht zumutbar. Dies insbesondere deshalb, weil eine ersatzweise veranlasste Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter für den Mieter erfahrungsgemäß teurer als die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter selbst ist.
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner
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Rechtsanwalt in Ravensburg
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