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formell wirksame Abrechnung auch ohne Belege 


LG Aachen, Urteil v. 23.07.2009, Az. 2 S 50/09

  • Maßgeblich für die Fristwahrung gem. § 556 III 3 BGB ist, dass vor Ablauf der Frist dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung zugeht. Allein die Nichtvorlage oder das Fehlen von Belegen, löst keine Verfristung der Abrechnung i.S.d. § 556 III 3 BGB aus.

Zusammengefasst und kommentiert von
RA Boris N. Mattes
Rechtsanwalt in Ravensburg mit Schwerpunkt im Mietrecht


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keine Kündigung aufgrund Prozesskosten 
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Verjährung der Mängelbeseitigungsrechte des Mieters 
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Außenanstrich Schönheitsreparaturen 
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Feststellungsinteresses des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Formularklausel  
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Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum 
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Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete 
BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 - VIII ZR 141/09 Leitsatz des BGH:Bei Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete kann der Vermieter die erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen... ›› mehr
 
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BGH, Urteil 11.11.2009, Az: VIII ZR 221/08   Leitsätze von Anwalt-Mietrecht.de (08.01.2010): Die wiederkehrenden Kosten der Reinigung eines Öltanks sind umlagefähige Betriebskosten, weil... ›› mehr
 
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BGH, Urteil 27.11.2009, Az: LwZR 12/08 - Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen -   Leitsatz von Anwalt-Mietrecht.de (08.01.2010): Wird ein rechtsgeschäftlicher Erwerber, der erst nach... ›› mehr
 
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BGH, Urteil 21.10.2009, Az: VIII ZR 244/08  Leitsatz von Anwalt-Mietrecht.de (08.01.2010):Der Begriff der „Mietraumfläche“ ist weder legal definiert, noch besteht ein allgemeiner und... ›› mehr
 

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