BGH: fristlose Kündigung wegen Wohnflächenabweichung wirksam
BGH, Urteil vom 29. April 2009, Az: VIII ZR 142/08
Weicht die Wohnfläche um mehr als 10 % ab, so kann der Mieter nicht nur die Miete mindern, sondern, wie der BGH aktuell entschied, auch fristlos kündigen.
Wie die Karlsruher Richter klarstellen hat nämlich die Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % zur Folge hat, dass den Mietern der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde und daher die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB vorliegen.
Gründe für die fristlose Kündigung erfordert insbesondere die Darlegung, warum dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, sind nicht notwendig oder erforderlich. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es schlicht, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände gegeben ist.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls verwirkt ist. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Mieter trotz Kenntnis der abweichenden Wohnfläche für eine längere Zeit dies hinnimmt, ohne zeitnah eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 89/2009 des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2009
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