Kündigung wegen fehlendem Geländer
In der Rechtsprechung und Literatur sind die konkreten Einzelfälle, welche den Mieter zur fristlosen Kündigung wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung berechtigen, nicht ununstritten. Umso interessanter ist das folgende Urteil des OLG Brandenburg:
Ein an einer Galerie im Obergeschoss (L-förmig) fehlendes Geländer stellt eine ehrhebliche Gesundheitsgefährdung dar, so das der Mieter zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung gem. § 569 Abs.1 BGB berechtigt ist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 2.7.2008, Az: 3 U 156/07
Die maßgeblichen Normen lauten:
§ 569
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
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§ 543
Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
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