Kündigung Untervermietung
BGH, Urteil vom 11. November 2009, Az: VIII ZR 294/08
Leitsatz von Anwalt-Mietrecht.de
- Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung gem. § 540 BGB, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Kündigung rechtmissbräuchlich i.S.d. § 2424 BGB wäre. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der angebliche Mietinteressent tatsächlich gar kein Interesse hat und dies dem kündigenden Hauptmieter bekannt ist.
§ 540 BGB lautet wie folgt:
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
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