Mieterhöhung bei tatsächlich größerer Wohnfläche
BGH, Urteil vom 23.05.3007, Az: VIII ZR 138/06
Was tun, wenn die tatsächliche Wohnfläche größer ist als die vertraglich vereinbarte Wohnfläche? Kann die Miete überhaupt erhöht werden und wenn ja nach welchem Maßstab (Mieterhöhungsberechnung)?
Mit dieser Frage hatte sich der BGH ebenfalls kürzlich zu beschäftigen (Az: VIII ZR 138/06) und blieb dabei seiner bislang gültigen Rechtsprechung zur 10%-Abweichung treu. Ist die Abweichung, egal ob größer oder kleiner als dies im Mietvertrag steht, geringer als 10%, so hat sie grundsätzlich keine Auswirkung (BGH NJW 2004, 3115) und berechtigt auch nicht zur Minderung.
Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung stellt die Angabe der Wohnfläche in einem Mietvertrag im allgemeinen keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, die im Falle einer Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Fläche unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dazu führen kann, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt (BGH NJW 2004, 2230; BGH NJW 2004, 1947; BGH WuM 2004, 268; BGH WuM 2005, 712; BGH WuM 2006, 245).
Leitsatz:
Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juli 2004, VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115).
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