Mieterhöhung Flächenabweichung Mietwohnung
BGH, Urteil vom 8. Juli 2009, Az: VIII ZR 205/08
Auch bei der Mieterhöhung wird die Flächenabweichung erst ab 10 % relevant
Der Bundesgerichtshof bleibt seiner Rechtsprechung zur Erheblichkeit von Flächenabweichungen auch im Hinblick auf eine geforderte Mieterhöhung treu. Schon Bereich der Mietminderung urteilte der BGH dabei, dass eine Flächenabweichung von unter 10 % gerade nicht zu einer Mietminderung berechtige.
In dem nun entschiedenen Fall (Az: VIII ZR 205/08) ging es um eine Mieterhöhung nach § 558 BGB und die Frage, ob die vertraglich vereinbarte Fläche dabei zugrunde zu legen sei oder ab die tatsächlich, abweichende Fläche, welche zum Nachteil des Mieters nur eine geringe Größe aufwies.
Eine Flächenabweichung von nicht mehr als 10 % liegt nach der Rechtsprechung des BGH innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen, wie sie der BGH auch für den Fall einer zum Nachteil des Vermieters wirkenden Flächenabweichung angenommen hat.
Auch ist nach Ansicht des BGH die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche innerhalb der 10 % Grenze keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters ergeht und deshalb gemäß 557 Abs. 4 bzw. § 558 Abs. 6 BGB unwirksam wäre.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter betreffen die Schutzvorschriften im Übrigen nur solche Abreden, welche die formellen oder materiellen Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB verändern. Dies trifft auf die vertragliche Festlegung auf eine bestimmte Wohnfläche jedoch nicht zu.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 146/2009 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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