Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung - Was ist denn das nun wieder?
Immer wieder stehen Mieter vor dem Problem, dass der neue Vermieter - mehr oder weniger rechtlich zulässig - viele Fragen stellt über das Einkommen, den Arbeitgeber, Familienstand und nicht selten auch, wie denn das vorherige Mietverhältnis abgelaufen sei?
Da können gerichtliche Streitigkeiten oder Rückstände bei Mieten und/oder Nebenkosten Nachzahlungen schnell zum sprichwörtlichen Bummerang werden und den "Traum" von der neuen schicken Wohnung mit einem Handstreich beenden. Manch ein Mieter/Vermieter will deshalb genau wissen, ob Rückstände oder andere Forderungen (noch) bestehen oder er mit einen weißen Weste beim neuen Vermieter glänzen kann, wie die folgende aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt.
BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08
Wie der BGH aktuell entschieden hat, gibt es keinen Anspruch auf eine „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“. Weder besteht eine diesbezügliche Verkehrssitte, noch schuldet der ehemalige Vermieter eine solche Bescheinigung aus mietvertraglicher Nebenpflicht wie etwa § 241 Abs. 2 BGB. Vielmehr weiß der Mieter ja selbst genau ob und welche Zahlungen er geleistet hat. Anhand
Seiner eigenen Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen kann der Mieter deshalb selbst ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und er ist auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zum Beispiel gegenüber dem neuen Vermieter zu belegen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 199/2009 des Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner
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