Grundsätzlich keine Gewerbeausübung in der Mietwohnung, sonst droht die Kündigung
BGH, Urteil vom 14. Juli 2009, Az: VIII ZR 165/08
Es ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern. Darf der Mieter in der ihm ausdrücklich zu Wohnzwecken überlassenen Mietwohnung einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen?
Grundsätzlich NEIN hat nun der Bundesgerichtshof entschieden.
Ist die Mietsache als Wohnung überlassen, so darf der Mieter auch ohne ausdrückliches Verbot des Vermieters nicht zu anderen Zwecken nutzen. Der Mieter begeht sonst den sogenannten vertragswidrigen Gebrauch.
Wie der BGH ausführt, kann der Vermieter allerdings unter Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die (teilweise) freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit seines Mieters in der Mietwohnung nachträglich zu genehmigen und im Ergebnis deshalb zu dulden. Allerdings gilt dies nur, wenn keine über die Wohnnutzung hinausgehenden Belastungen mit der freiberuflichen oder gewerblichen Nutzung einhergehen. Publikumsverkehr etc. muss er im Regelfall nicht dulden. Werden Mitarbeiter in der Wohnung beschäftigt, so scheidet eine Gestattung der freiberuflichen oder gewerblichen Nutzung im Regelfall aus.
Vor einer Kündigung wird der Vermieter im Regelfall den Mieter jedoch abmahnen müssen; eine fristlose Kündigung wird m. E. nur in ganz krassen Ausnahmefällen zulässig sein.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 151/2009 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 14.07.09
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