Öltankreinigung sind umlagefähige Betriebskosten
BGH, Urteil 11.11.2009, Az: VIII ZR 221/08
Leitsätze von Anwalt-Mietrecht.de (08.01.2010):
- Die wiederkehrenden Kosten der Reinigung eines Öltanks sind umlagefähige Betriebskosten, weil derartige Kosten für die Reinigung bestimmter Heizungssysteme oder Anlagenteile von § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKostVO umfasst werden.
- Auch Aufwendungen für Arbeiten mit größeren zeitlichen Abständen, wie etwa bei Reinigungsintervallen von fünf bis sieben Jahren, stellen eine wiederkehrende Belastung dar, weshalb auch derartige laufend entstehende Kosten als Betriebskosten anzusehen sind. Sie können grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum umgelegt werden, in dem sie entstehen. Etwas anderes kann für unüberschaubare Zeitabstände gelten.
Hintegrund:
In der Rechtssprechung gab es zu dieser Frage bislang unterschiedliche Auffassungen - befürwortend: AG Karlsruhe, DWW 2006, 119; AG Regensburg, WuM 1995, 319 - ablehnend: AG Speyer, ZMR 2007, 871; AG Hamburg, WuM 2000, 332; AG Rendsburg, WuM 2002, 232; AG Gießen, WuM 2003, 358; LG Landau, WuM 2005, 720
Zur Abgrenzung:
Instandsetzung und Instandhaltung umfassen Reparatur und Wiederbeschaffung (aufgrund Mängeln an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile) oder die zur Erhaltung notwendigen Arbeiten, Materialien und Kosten, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2007, Az: VIII ZR 123/06).
§ 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKostVO lautet:
[Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:]
...die Kosten
- a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner
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