Schimmel nach dem Einbau neuer Fenster
LG München, Urteil vom 08.03.2007, Az: 31 S 14459/06
Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, beim Einbau neuer Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Hierzu gehört erforderlichenfalls, dass der Vermieter mit Hilfe der Sachkunde eines Architekten oder Handwerkers die zur Vermeidung von Schimmelbildung erforderlichen Verhaltensanforderungen ermittelt. Er muss den Mieter sachgerecht und präzise auf die neuen Anforderungen an sein Heiz- und Lüftungsverhalten im veränderten Raumklima hinweisen. Der Mieter ist nicht verpflichtet, selbständig Überlegungen zu einem veränderten Lüftungsverhalten anzustellen.
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