Der Außenanstrich ist Vermieter-Sache
Zusammen gefasst und kommentiert von
Boris Mattes
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
in der Kanzlei Dr. Rommelspacher, Glaser, Dr. Prüß & Partner
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Rechtsanwalt in Ravensburg
BGH, Urteil vom 18. Februar 2009, Az: VIII ZR 210/08
Die formularvertragliche Verpflichtung des Mieters, im Rahmen der ihm übertragenen Schönheitsreparaturen auch Türen, Fenster und/oder eine Loggia von außen zu streichen, benachteiligt diesen unangemessen, weshalb die Schönheitsreparaturenklausel insgesamt gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Dies gilt sowohl für die laufenden wie auch für die zum Mietvertragsende fälligen Schönheitsreparaturen. (Leitsatz der Reduktion)
In seinem aktuellen Urteil (VIII ZR 210/08) hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Klausel bezüglich der vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen insgesamt gemäß § 307 BGB unwirksam ist, weil auch ein teilweiser Außenanstrich vom Mieter gefordert wurde.
Zugrunde liegt dem Streit die Frage, was vom Begriff der Schönheitsreparaturen erfasst wird?
Nach der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen Legaldefinition umfassen die Schönheitsreparaturen nur
„[…] das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“
In dem nun vor den Karlsruher Richtern rechtshängigen Fall wurden jedoch durch den Formularvertrag dem Mieter auch „das Streichen der Außenfenstern, Balkontür und Loggia“ aufgegeben. Als dieser nach dem Auszug sich weigerte diese Arbeiten auszuführen, machte der vormalige Vermieter unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von fast 9.000 € netto geltend.
Zu Unrecht wie nun der Bundesgerichtshof entschied, denn eine Verpflichtung des Mieters auch „von außen“ zu streichen bestand nicht. Die Klausel des Mietvertrags benachteiligte den Mieter unangemessen und war deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.
Eine geltungserhaltende Reduktion, also nur die Streichung der unwirksamen Textteile des Paragraphen, wie es das Berufungsgericht es ursprünglich getan hatte, ist gesetzlich unzulässig und scheidet somit nach Rechtsprechung des BGH ebenfalls aus.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/2009 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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