Schönheitsreparaturen: Streichen von Fenstern und Türen
Der Klauselbestandteil eines Formularmietvertrages, wonach zu den Schönheitsreparaturen auch das "Streichen der Türen und Fenster" gehöre, ist unklar und hält deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, so dass die gesamte Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
LG Berlin, Urteil v. 22.02.2008, Az: 63 S 206/07
Hintegrund der Entscheidung ist die Regelung in § 28 Abs.4 der II. Berechnungsverordnung. Danach umfassen die Schönheitsreparaturen u.a. "der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen". Die von manchen Vermietern in der Formularmietverträgen verwendete Schönheitsreparaturen-Klausel geht jedoch über dieses Maß hinaus und spricht ganz allgemein davon, dass "Fenster und Türen zu streichen seien".
Solch eine Regelung ist jedoch intransparent und unklar, weil der Mieter im Zweifel davon ausgehen wird, dass er ein Streichen der Fenster und Türen insgesamt, also auch von außen, schuldet. Doch solch eine Verpflichtung ginge zu weit und weicht zudem von der zuvor dargestellten gesetzlichen Regelung ab, weshalb in der Konsequenz die gesamte Klausel über die Schönheitsreparaturen unwirksam ist.
Siehe zu dieser Entscheidung auch vertiefend das Urteil das BGH vom 18. Februar 2009, Az: VIII ZR 210/08 ("Außenanstrich Schönheitsreparaturen").
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