Weißen von Wänden
BGH, Urteil vom 23. September 2009, Az: VIII ZR 344/08
In Sachen unzulässige Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen gibt es wieder einmal einen Nachschlag, denn der BGH hatte sich aktuell mit dem "Weißen (auch: „Weißeln“) der Decken und Oberwände" zu beschäftigen.
Die entsprechende Klausel des Formularmietvertrages sah folgende Regelung vor:
"Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere:
Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände."
Mit der Klage hat der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bzw. Beschädigung der Mietsache geltend gemacht. Dieser Argumentation ist der Bundesgerichtshof (BGH) nicht gefolgt und hat den Schadensersatzanspruch aufgrund der unwirksamen Schönheitsreparaturen-Klausel abgelehnt.
Dabei blieben sich die Karlsruher Richter treu, denn bereits in einer früheren Entscheidung hatten sich dargelegt, dass eine Klausel wonach die Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe beschränkt ist.
Auch in dem hier streitgegenständlichen Fall benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen, weil er auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet ist. Doch dies beeinträchtigt die grundsätzlich schützenswerte Gestaltungsfreiheit des persönlichen Lebensbereichs. Ein besonderes anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht nicht. Wie der BGH ebenfalls in einer anderen Entscheidung ausgeführt hatte, könnte unter anderem eine drohende Substanzverletzung ein besonderes Interesse des Vermieters begründen, doch hierfür bot der Sachverhalt keinen Ansatzpunkt.
Zudem stellt der BGH klar, dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass unter dem Begriff "weißen" nicht lediglich ein Synonym für streichen, sondern auch einen Anstrich in weißer Farbe zu verstehen sei. Lässt die Klausel somit auch diese Auslegung zu, so ist sie gemäß § 305c Abs. 2 BGB in dieser dem Mieter günstigsten, weil zur Unwirksamkeit der Klausel führenden Auslegung zugrunde zu legen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 192/2009 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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