Wohnungseigentumsrecht
Zum 1. Juli 2007 sind die Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz in Kraft getreten. Sind Sie schon auf die neuen Fragestellung zum Wohnungseigentum und Wohnungseigentumsrecht vorbereitet?
Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes hatte der Bundesrat am 16.02.2007 verabschiedet. Nach der erfolgten Verkündung im Bundesgesetzblatt und einer Übergangsfrist von drei Monaten treten die beschlossenen Veränderungen am 1. Juni 2007 in Kraft . Der Bundesrat hat die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet.
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Was ändert sich?
Die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und Gläubigern der Eigentümergemeinschaft werden neu geregelt.
Die Möglichkeiten zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss werden erweitert und so die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft erleichtert: es bedarf für eine Vielzahl von Angelegenheiten nicht mehr der Einstimmigkeit. Auch das Gerichtsverfahren in Wohnungseigentumssachen richtet sich nicht mehr nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit, sondern wird der Zivilprozessordnung unterworfen. Eine Beschluss-Sammlung bei der Verwaltung wird eingeführt und verbessert die Informationsmöglichkeiten über die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft.
Aktuell: Rechtsmittelkonzentration in WEG-Verfahren i.S. § 72 GVG:
- in Baden-Württemberg: im Bereich des OLG Karlsruhe das LG Karlsruhe, im Bereich des OLG Stuttgart das LG Stuttgart
- in Bayern: LG Bamberg, LG Nürnberg-Fürth, LG München I
- in Berlin: LG Berlin
- in Brandenburg: LG Frankfurt/Oder
- in Bremen: LG Bremen
- in Hamburg: LG Hamburg
- in Hessen: LG Franfurt a.M.
- in Mecklenburg-Vorpommern: LG Rostock
- in Niedersachsen: LG Braunschweig, LG Aurich, LG Lüneburg
- in Nordrhein-Westfalen: LG Dortmund, LG Köln, LG Düsseldorf
- in Rheinland-Pfalz: im OLG-Bezirk Koblenz das LG Koblenz und im OLG Bezirk Zweibrücken das LG Landau
- im Saarland: LG Saarbrücken
- im Freistaat Sachen: LG Dresden zuständig (LG Leipzig NZM 2007, 932)
- in Sachsen-Anhalt: LG Dessau-Roßlau
- in Schleswig-Holstein: OLG Schleswig = LG Itzehoe
- in Thüringen: LG Gera
Jedoch keine Konzentration in laufenden Verfahren (OLG München Az: 32 AR 1/08 und OLG Frankfurt Az: 20 W 325/07)
- Für sofortige Beschwerden in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, die noch dem FG-Verfahren unterliegen, ist nicht das Konzentrationsgericht nach § 72 GVG, sondern das nach § 19 Abs. 2 FGG übergeordnete Landgericht zuständig (entgegen LG Leipzig NJW 2007, 3791).
LG Konstanz, NZM 2008, 504
Hinweis: Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Angaben werden ausdrücklich nicht garantiert.
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