Bestandteile eines Balkons im Gemeinschaftseigentum
OLG München NZM 2007, 369-370
Nicht alle Bestandteile eines Balkons sind sondereigentumsfähig. Zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen neben Brüstungen, Decken und Türen auch die Bodenplatte und die Isolierschicht sowie die Abdichtungsanschlüsse zum Gebäude.
Eine Gemeinschaftsordnung, die Balkonböden als Sondereigentum festschreibt, soweit sie nicht zur tragenden Konstruktion des Gebäudes gehören, ist dahingehend auszulegen, dass die Isolierschicht und die Abdichtungsanschlüsse der tragenden Gebäudekonstruktion zuzurechnen sind.
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