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Mehrheitsbeschluss bei baulicher Veränderung


Gemäß § 22 WEG können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.


Werden die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht derart beeinträchtigt, so ist seine Zustimmung nicht erforderlich.


Durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile kann selbst ohne Zustimmung eines im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG benachteiligten Wohnungseigentümers solche eine Maßnahme beschlossen werden, wenn sie eine Modernisierung gemäß § 559 Abs. 1 BGB darstellen oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage hierdurch nicht geändert wird und kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigt wird.

 

Aktuelle Urteile hierzu:

 

AG Konstanz, Urteil vom 13.03.2008, Az: 12 C 17/07

 

Leitsätze der Redaktion:


1. Stellt der Mehrheitsbeschluss über die Errichtung von Wintergärten auf Balkonflächen, die Errichtung von Außenaufzügen und den Einbau zusätzlicher Fenster eine nachteilige bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar und liegt auch keine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 22 Abs. 2 WEG vor, so ist er unwirksam. Dies gilt erst recht, wenn durch die Modernisierungsmaßnahme die Eigenart der Anlage geändert würde, § 22 Abs. 2 WEG.


2. Bei der Prüfung, ob bei Beschlussanfechtungen die übrigen Wohnungseigentümer als richtige Partei verklagt wurden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WEG), ist nicht nur auf das Rubrum der Klageschrift abzustellen. Vielmehr hat eine Auslegung der Sachvortrages in der Klageschrift zu erfolgen.


3. Werden zusätzlich neue Anfechtungsgründe nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG vorgebracht, sind diese verfristet und somit unbeachtlich.

 

AG Konstanz, Urteil vom 25.10.2007, Az: 12 C 10/07

 

Leitsätze der Redaktion:

 

1. Eine Balkonaufstockung stellt eine bauliche Veränderung dar. Diese ist nachteilig im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG, wenn hierdurch eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung erfolgt (sowohl nach altem wie auch neuem Recht). Dies gilt nicht, wenn die objektiv und konkret feststellbare Rechtsbeeinträchtigung völlig belanglos ist oder bagatellartigen Charakter hat.

 

2. Maßstab zur Beurteilung, ob eine Umgestaltung beeinträchtigend wirkt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Situation verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGHZ 116, 392). Die subjektiven Empfindungen eines Eigentümers, seine Ängste und Befürchtungen allein spielen bei der Beurteilung keine Rolle.

 

3. In der Aufstockung eines Balkons kann ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG durch den beeinträchtigten Lichteinfall, die verminderte Tageshelligkeit in der Wohnung liegen und die Sichtbenachteiligung (nach oben) gegeben.

 

Aktuelles:

Monatsfrist Beschlussanfechtungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft 
BGH, Urt. v. 06.11.2009, Az: V ZR 73/09  Für die Wahrung der Klagefrist § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist das zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzziel maßgeblich, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des... ›› mehr
 
Auftreten von Schäden an Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
Der einzelne (ehemalige) Wohnungseigentümer kann gem. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006, AZ: I-3Wx 281/05, im Wohnungseigentumsverfahren wegen einer Beschädigung seiner Sachen einen... ›› mehr
 
Zwangsverwalter & WEG Wohnungseigentümergemeinschaft 
BGH, Urteil vom 05.02.2009, Az :IX ZR 21/07   Leitsatz der Redaktion: Der Begriff des "Beteiligten" in § 154 ZVG umfasst nicht abschließend nur die formell am Verfahren Beteiligten gemäß § 9 ZVG,... ›› mehr
 
Teilungserklärung: nur einstimmige Beschlüsse zulässig? 
Entscheidung & Artikel mitgeteilt von RA Maximilian A. Müller   OLG Hamm: In der Teilungserklärung kann grundsätzlich geregelt werden, dass sämtliche Entscheidungen in der... ›› mehr
 
überdachter Hofraum kann Sondereigentum sein 
OLG Düsseldorf, Veschluss vom 11.4.2008, Az: 3 Wx 254/07Leitsatz der Redaktion:Nur der umschlossene Raum und nicht konstruktive Teile eines Gebäudes sind sondereigentumsfähig. An einem allseits... ›› mehr
 
Straftat durch den Verwalter (hier Untreue)
OLG Köln, Beschluss vom 30.4.2008, 16 Wx 262/07   Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung kann vorliegen, wenn der Geschäftsführer der Verwalterin durch Urteil wegen Untreue unter Strafvorbehalt... ›› mehr
 
Zweckbestimmung Gewerbeeinheit 
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.5.2008, I-3 Wx 162/07 Die Zweckbestimmung "Gewerbeeinheit" lässt sogar die Führung einer "echten" Gaststätte zu, so dass a maiore ad minus der Betrieb einer... ›› mehr
 
Auslegung der fehlerhaften Parteibezeichnung 
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.6.2008, Az: 14 Wx 24/07Ergeben sich aus den Gesamtumständen, insbesondere des Klägerbegehrens, keine vernünftigen Zweifel am wirklich Gewollten, so darf ein Antrag... ›› mehr
 
OLG Düsseldorf(Az.: 1 – 3 Wx77/08): Ein Wohnungseigentümer kann nicht zu einer aktiven Mitarbeit in der Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen werden. 
...zum vollständigen Artikel von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller gelangen Sie auf unserer Partner-Seiten Wohnungseigentumsrecht.de ›› mehr
 
Instandhaltungsrücklage 
Wohnungseigentum: Verwendung der Instandhaltungsrücklage (Aktueller Beschluss des OLG München) Jede Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine Instandhaltungsrücklage. Dies ist auch gut so, denn... ›› mehr
 

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