Monatsfrist Beschlussanfechtungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft
BGH, Urt. v. 06.11.2009, Az: V ZR 73/09
Für die Wahrung der Klagefrist § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist das zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzziel maßgeblich, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeizuführen (Senat, Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08). Die Bezeichnung als Klageschrift oder die technisch zutreffende Formulierung des Antrags sind zweitrangig. Zur Wahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kommt es deshalb entscheidend auf die genaue Angabe des angefochtenen Beschlusses und darauf an, dass durch die Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks oder in anderer Form hinreichend bestimmt erkennbar wird, welche Mitglieder welcher Wohnungseigentümergemeinschaft den angefochtenen Beschluss gefasst haben und wer der Verwalter ist.
Wird innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Beschlussanfechtungsklage fälschlicherweise zunächst gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft – vertreten durch den Verwalter - gerichtet, so kann ein Parteiwechsel noch erfolgen, wenn die namentliche Bezeichnung und Angabe der ladungsfähigen Anschriften der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 WEG) nachgeholt wird und klargestellt wird, dass nicht der Verband, sondern die übrigen Mitglieder des Verbands, passiv legitimiert sind.
Kann die Klagefrist nämlich auch gewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter genannt wird, so muss dies auch durch rechtzeitige Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen (dazu: Senat BGHZ 179, 230, 235; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2133; Urt. v. 2. Oktober 2009, V ZR 235/08, juris) genügenden Klage gegen den Verband gewahrt werden können, wenn in der Frist des § 44 Abs. 1 WEG ein Parteiwechsel auf die übrigen Mitglieder des Verbands erfolgt.
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