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Wohnungseigentum WEG Recht


Das neue WEG in der anwaltlichen Praxis (Wohnungseigentum und Wohnungseigentumsrecht)
 
Neu im Deutschen Anwaltsverlag erschienen ist das Buch von Andrik Abramenko zur WEG-Novelle und den Folgen und Auswirkungen in der anwaltlichen Praxis. Seit dem Inkraftreten des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) am 15. März 1951 ist die grundlegende Änderung des WEG-Rechts zum 1. Juli 2007 eine vor allem für das anwaltliche Tagesgeschäft in der Beratung von Mandanten oder bei Gericht bedeutsame Veränderung selbst der Kernbereiche der bisher geltenden Normen.

Die neu geschaffenen Möglichkeiten für Mehrheitsbeschlüsse im Bereich der Verwaltung lässt nun unter bestimmten Voraussetzungen sogar Eingriffe in empfindliche Bereiche wie die Kostenverteilung oder die erhebliche Umgestaltung der Liegenschaft („Modernisierungen“) zu. Der Vorrang des Wohngeldes verändert die bisher gültige Vollstreckungspraxis gegen säumige Miteigentümer.

Nachdem das Wohnungseigentumsrecht nunmehr nicht mehr länger der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört, sondern dem Zivilprozess, ergeben sich gravierende Veränderungen auch für das gerichtliche Verfahren. Die Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nun gesetzlich ausgestaltet, wobei sich der Gesetzgeber insbesondere im Haftungssystem deutlich von der Rechtsprechung entfernt hat.

Im einzelnen setzt sich Abramenko in seinem Buch mit folgenden - für die tägliche Arbeit wichtigen Änderungen - auseinander:

§ 1 stellt die grundbuchrechtlichen Änderungen, insbesondere die Zustimmung Dritter zur Eintragung von Vereinbarungen in das Grundbuch, sowie die Zuständigkeit für die Prüfung von Aufteilungsplan und dessen Abgeschlossenheit dar. Das Beschlussrecht und die Eigentümer der Sammlungen umfasst § 2; hierbei steht die neue Beschlusskompetenz im Mittelpunkt, insbesondere die Beschluss-Sammlung mit ihrer Bedeutung, Wirkung und Inhalt,

sowie die Möglichkeit der Ersetzung von Beschlüssen durch Ermessensentscheidungen des Gerichts, § 21 Abs. 8 WEG n.F.

§ 3 befasst sich mit der Änderung von Teilungserklärung und Vereinbarung insbesondere den geänderten §§ 10 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 WEG n.F. Dies umfasst sowohl die Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen im Sinne des § 12 Abs. 4 n.F. als auch die Verteilung verbrauchsabhängiger Kosten nach § 16 Abs. 3 WEG n.F.,  sowie zuletzt die Änderung von Teilungserklärung und Vereinbarungen nach § 10 Abs. 2 S. 3 WEG n. F.

In § 4 werdenden die bauliche Veränderung, modernisierende Instandhaltungen sowie die Modernisierung und ihre Kosten gemäß den §§ 22 und 16 Abs. 4, 5 WEG n.F. dargestellt. Dabei wird der zentrale Gedanke der neue Regelung, nämlich die Einführung einer neuen Beschlusskompetenz zu Kostenregelung sowie die inhaltlichen Voraussetzungen einer Kostenregelung durch Mehrheitsbeschluss dargestellt.

§ 5 widmet sich dem Thema der Verwaltung in Gemeinschaften mit und ohne Verwalter, insbesondere die Grundzüge der Neuregelung zu Vertretungsmacht des Verwalters sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern gegenüber

§ 6 umfasste die Stellung des teilrechtsfähigen Verbandes, § 7 das Verfahren in Wohnungseigentumssachen somit insbesondere den Wegfall des Amtsermittlungsgrundsatzes, der Frage des zuständigen Gerichts, der Parteien und Beigeladenen und die weiteren - von der Klageerhebung bis hin zur Verfahrensbeendigung - erheblichen Änderungen durch die Eingliederung in das System der ZPO. § 8 schließt den umfassenden Überblick mit dem Einziehungsverfahren und der Zwangsversteigerung.
 
Rezension: Anwalt-Mietrecht.de/RA Mattes


Abramenko, Andrik

1. Auflage 2007
352 Seiten, kartoniert
ISBN 9783824008346
Erscheinungstermin: 24.04.2007
38,00 EUR
Aktuelles:

Monatsfrist Beschlussanfechtungsklage Wohnungseigentümergemeinschaft 
BGH, Urt. v. 06.11.2009, Az: V ZR 73/09  Für die Wahrung der Klagefrist § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist das zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzziel maßgeblich, eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des... ›› mehr
 
Auftreten von Schäden an Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum
Der einzelne (ehemalige) Wohnungseigentümer kann gem. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2006, AZ: I-3Wx 281/05, im Wohnungseigentumsverfahren wegen einer Beschädigung seiner Sachen einen... ›› mehr
 
Zwangsverwalter & WEG Wohnungseigentümergemeinschaft 
BGH, Urteil vom 05.02.2009, Az :IX ZR 21/07   Leitsatz der Redaktion: Der Begriff des "Beteiligten" in § 154 ZVG umfasst nicht abschließend nur die formell am Verfahren Beteiligten gemäß § 9 ZVG,... ›› mehr
 
Teilungserklärung: nur einstimmige Beschlüsse zulässig? 
Entscheidung & Artikel mitgeteilt von RA Maximilian A. Müller   OLG Hamm: In der Teilungserklärung kann grundsätzlich geregelt werden, dass sämtliche Entscheidungen in der... ›› mehr
 
überdachter Hofraum kann Sondereigentum sein 
OLG Düsseldorf, Veschluss vom 11.4.2008, Az: 3 Wx 254/07Leitsatz der Redaktion:Nur der umschlossene Raum und nicht konstruktive Teile eines Gebäudes sind sondereigentumsfähig. An einem allseits... ›› mehr
 
Straftat durch den Verwalter (hier Untreue)
OLG Köln, Beschluss vom 30.4.2008, 16 Wx 262/07   Ein wichtiger Grund gegen die Bestellung kann vorliegen, wenn der Geschäftsführer der Verwalterin durch Urteil wegen Untreue unter Strafvorbehalt... ›› mehr
 
Zweckbestimmung Gewerbeeinheit 
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.5.2008, I-3 Wx 162/07 Die Zweckbestimmung "Gewerbeeinheit" lässt sogar die Führung einer "echten" Gaststätte zu, so dass a maiore ad minus der Betrieb einer... ›› mehr
 
Auslegung der fehlerhaften Parteibezeichnung 
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.6.2008, Az: 14 Wx 24/07Ergeben sich aus den Gesamtumständen, insbesondere des Klägerbegehrens, keine vernünftigen Zweifel am wirklich Gewollten, so darf ein Antrag... ›› mehr
 
OLG Düsseldorf(Az.: 1 – 3 Wx77/08): Ein Wohnungseigentümer kann nicht zu einer aktiven Mitarbeit in der Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen werden. 
...zum vollständigen Artikel von Rechtsanwalt Maximilian A. Müller gelangen Sie auf unserer Partner-Seiten Wohnungseigentumsrecht.de ›› mehr
 
Instandhaltungsrücklage 
Wohnungseigentum: Verwendung der Instandhaltungsrücklage (Aktueller Beschluss des OLG München) Jede Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine Instandhaltungsrücklage. Dies ist auch gut so, denn... ›› mehr
 

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