Wohnungseigentumsgesetz
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
abgekürzt: WEG oder WoEigG
Ausfertigungsdatum: 15.03.1951
Vollzitat:
"Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370)"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.3.2007 I 370
| § 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer | (1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern... ›› mehr |
| § 46 Anfechtungsklage | (1) Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer ist gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters ist... ›› mehr |
| § 1 Begriffsbestimmungen | (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.(2) Wohnungseigentum ist das... ›› mehr |
| § 2 Arten der Begründung | Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. ›› mehr |
| § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum | (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des... ›› mehr |
| § 4 Formvorschriften | (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.(2) Die Einigung bedarf... ›› mehr |
| § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums | (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können,... ›› mehr |
| § 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums | (1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende... ›› mehr |
| § 7 Grundbuchvorschriften | (1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem... ›› mehr |
| § 8 Teilung durch den Eigentümer | (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum... ›› mehr |







